Evangelische Kirchengemeinde Weinbach

Herzlich Willkommen

Kindertagesstätte

Unsere Kita als Ausbildungsstätte

 

 

Unsere Kindertagesstätte versteht sich als Ausbildungsstätte!

 

In unserem Team arbeiten 4 zertifizierte Ausbildungsbeauftragte, welche mit viel Engagement, Herz und einem fundierten Fachwissen Lernende begleiten!  


Die Ansprechpartnerin ist Simone Töffels.  

 

Folgende Ausbildungsplätze bieten wir an:

1   Ausbildungsplatz für BerufspraktikantInnen

1   Ausbildungsplatz für SozialassistentInnen

2   Plätze für Fachpraktika der Ausbildungsstätten(gleichzeitig stattfindend)

1   Platz für Vorpraktika/ Studium

3   Boys-/Girlsdayplätze

2   Plätze für Schulpraktika mind. Realschule (allgemeinbildende Schulen)

 

Neue Regelungen für die Notbetreuung

Hallo liebe Eltern,
es gibt eine neue Verordnung des Ministeriums. Ab sofort ist es ausreichend sein Kind in der Notbetreuung anzumelden, wenn nur ein Elternteil in der vorab benannten kritischen Infrastruktur arbeitet!
Am Montag (23.03.2020) sind die Leitungen (Frau Schäfer und Frau Timmermann) ab 09.00 Uhr in der Kita um Fragen zu beantworten und Anmeldungen entgegenzunehmen.
Für die Planung benötigen wir den tatsächlichen Bedarf an Betreuungstagen und Betreuungszeiten.
Trotz der Neuerung bitten wir alle Eltern herzlichst nur im absoluten Bedarf ihr Kind anzumelden. Wir wollen die Verbreitung des Virus eindämmen und uns dagegen schützen. Dazu braucht es Solidarität, Respekt und Vernunft jedes einzelnen.
Eine größere Anzahl an Kindern, Eltern und Erziehern in der Kita bedeutet auch eine größere Ansteckungsgefahr für alle.
Wir appellieren an alle Eltern selbst zu überprüfen ob die Kriterien zur Anmeldung erfüllt sind und ob tatsächlich Bedarf einer Notbetreuung besteht.
Kinder mit Symptomen sämtlicher Art (Schnupfen, Husten o.ä.) werden auf keinen Fall in der Kindertagesstätte betreut.

Liebe Grüße
Lisa Schäfer & Kathrin Timmermann

Elternbrief 2-2020 Corona-Virus

Elternbrief 2 – 2020

Aktuelle Information zum Corona-Virus
Schließung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Weinbach

 

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

aufgrund einer Verordnung der hessischen Landesregierung vom Freitag, den 13.03.2020 bleiben zur Eindämmung des Coronavirus und dem notwendigen Schutz der Bevölkerung ab Montag, den 16.03.2020 zunächst bis zum Ende der Osterferien alle Schulen und Kindertagesstätten in Hessen geschlossen. Dieser Vorgehensweise schließen sich der Landkreis Limburg-Weilburg sowie alle Kommunen uneingeschränkt an.
Gemäß den Vorgaben der Hessischen Landesregierung wird eine Notbetreuung für die Kinder derje-nigen Eltern eingerichtet, die einer Berufsgruppe angehören, welche für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind. Die unter diese Reglung fallenden Berufsgruppen sind im beigefügten Anhang beschrieben. Voraussetzung ist aber, dass diese Personen alleinerziehend sind oder beide Elternteile in einer solchen Berufsgruppe tätig sind.
Wir bitten um Verständnis, dass nur ausschließlich für diese Berufsgruppen eine Notbetreuung, zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, angeboten wird.
Zur Planung der Notbetreuung benötigen wir schnellstmöglich eine Rückmeldung von Eltern, welche unter diese Reglung fallen (mit Angabe der Anzahl der Tage und Zeiten).
Im Sinne des gesamten Schutzes der Bevölkerung, als auch der dauerhaften Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung sowie zur Entgegenwirkung einer raschen Ausbreitung des Virus bitten wir um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen.

 

Der Vorsitzende der  
Evangelischen Kirchengemeinde
Manfred Eichler

Der Bürgermeister
der Gemeinde Weinbach
Jörg Lösing

Auszug aus der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020

§ 2

(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und keine nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflegestelle betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.

(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erzie-hungsberechtigte, zu den folgenden Personengruppen gehören:
1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,
2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),
3. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz,
4. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,
5. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),
6. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),
7. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
8. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere
a) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,
b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kindern und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreuen,
d) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
e) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
f) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
g) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),
h) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,
i) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,
j) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),
k) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Kran-kenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),
l) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),
m) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Labo-ratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
n) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiolo-gieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,
o) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,
p) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
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Haus der kleinen Forscher

Der pädagogische Ansatz der Stiftung "Haus der kleinen Forscher" bezieht sich voll und ganz auf Jungen und Mädchen und nimmt sie als kompetente, weltoffene, aktiv lernende und neugierige Individuen ernst. Der Ansatz beruht auf der Ko-Konstruktion. Das bedeutet, dass Kinder mit ihren Bezugspersonen Lernprozesse gemeinsam gestalten. So wird bei uns zusammen geforscht und die Welt entdeckt. Dies geschieht in Kleingruppen in der Regel 1x wöchentlich an einem Vormittag zu Themen, die die Kinder beschäftigen bzw. von ihnen angeregt wurden. Auch im Gruppengeschehen sowie im Alltag hat das Forschen und Entdecken einen festen Bestandteil.

Aktuell und in den kommenden Monaten behandeln wir das Thema

                          "Licht, Farbe, Sehen".

Im Rahmen des Projektes, werden wir themenbezogene, angeleitete Experimente anbieten und auch zum freien Experimentieren anregen und dabei unterstützende Partner sein.  

 

                      

 

                                   

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